(1) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von einer Mitwirkungspflicht, die sich aus den Regelungen des Art. 58 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.
(2) Macht die Aufsichtsbehörde von den Befugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) Gebrauch, teilt sie dies der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mit. Der Verantwortliche gibt gegenüber der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme nach Satz 1 getroffen wurde, eine Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme ist darzustellen und zu begründen, in welcher Weise auf die Maßnahme der Aufsichtsbehörde reagiert wird.