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§ 1579 BGB

  • Weitergeleitet von „1579 Nr. 2 bis 8 BGB“
  • juristi.Red
  • 28. März 2023 um 22:16
  • 26. November 2023 um 21:15
  • 533 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

    Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

    1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen kann,
    2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
    3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
    4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
    5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
    6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
    7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
    8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehescheidung
    • Beschränkung
    • Unterhalt
    • § 1579 BGB
    • Versagung
    • grobe Unbilligkeit
    • Unterhaltsberechtigung

Also, wenn jemand Unterhalt verlangt, kann das unter bestimmten Umständen abgelehnt, gekürzt oder zeitlich begrenzt werden. Das gilt besonders, wenn es unfair wäre, den anderen zu belasten – auch im Hinblick auf ein gemeinsames Kind, das man zusammen betreut. Hier sind ein paar Gründe, warum das so sein könnte:

  1. Die Ehe war echt kurz. Dabei zählt auch die Zeit, in der derjenige, der Unterhalt will, wegen des gemeinsamen Kindes nach dem Gesetz Unterhalt verlangen könnte.
  2. Die Person, die Unterhalt will, lebt in einer festen Beziehung.
  3. Derjenige hat sich etwas richtig Schlimmes gegen den anderen oder dessen Familie zu Schulden kommen lassen.
  4. Die Person hat absichtlich dafür gesorgt, dass sie finanziell schlecht dasteht.
  5. Derjenige hat sich nicht um die wichtigen finanziellen Interessen des anderen gekümmert.
  6. Vor der Trennung hat die Person lange Zeit nicht ihren Teil zum Familienunterhalt beigetragen.
  7. Es gibt ein großes Fehlverhalten, das eindeutig bei der Person liegt und gegen den anderen gerichtet ist.
  8. Oder es gibt einen anderen Grund, der genauso schwerwiegend ist wie die oben genannten.

Klingt kompliziert, ist aber wichtig, um fair zu bleiben!

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