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§ 283c StGB

  • juristi.Red
  • 17. März 2023 um 15:53
  • 358 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Gläubigerbegünstigung

    (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) § 283 Abs. 6 StGB gilt entsprechend.

    • Strafrecht
    • § 283c StGB
    • Gläubigerbegünstigung

Gläubigerbegünstigung

(1) Wenn jemand weiß, dass er pleite ist, und einem Gläubiger eine Sicherheit oder Zahlung gibt, die dieser eigentlich nicht beanspruchen kann oder nicht in der Form oder zu dem Zeitpunkt, und er damit absichtlich oder wissentlich diesen Gläubiger besserstellt als die anderen, kann er bis zu zwei Jahre ins Gefängnis kommen oder eine Geldstrafe zahlen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 StGB gilt hier genauso.

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