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§ 283b StGB

  • juristi.Red
  • 17. März 2023 um 15:50
  • 585 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verletzung der Buchführungspflicht

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
    2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
    3. entgegen dem Handelsrecht
      • a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
      • b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

    (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) § 283 Abs. 6 StGB gilt entsprechend.

    • Strafrecht
    • Verletzung
    • § 283b StGB
    • Buchführungspflicht

Verstoß gegen die Buchführungspflicht

(1) Wer sich nicht an die Buchführung hält, kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden, wenn er:

  1. Die Handelsbücher, die er gesetzlich führen muss, nicht richtig führt oder so manipuliert, dass man nicht mehr klar sieht, wie es um seine Finanzen steht.
  2. Handelsbücher oder andere Unterlagen, die er nach dem Handelsrecht aufbewahren muss, vor Ablauf der gesetzlichen Fristen wegwirft, versteckt, kaputt macht oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seine Finanzen erschwert.
  3. Gegen das Handelsrecht verstößt, indem er:
    a) Bilanzen so erstellt, dass man nicht mehr durchblickt, wie es um seine Finanzen steht, oder
    b) es versäumt, die Bilanz oder das Inventar rechtzeitig aufzustellen.

(2) Wenn jemand in den Fällen aus Absatz 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, kann er mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(3) § 283 Abs. 6 StGB gilt ebenfalls.

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juristi.kon

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