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§ 265c StGB

  • Weitergeleitet von „265c StGB“
  • juristi.Red
  • 8. März 2023 um 16:57
  • 515 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sportwettbetrug

    (1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.

    (3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.

    (5) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,

    1. die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und
    2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.

    (6) Trainer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über den Einsatz und die Anleitung von Sportlern entscheidet. Einem Trainer stehen Personen gleich, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können.

    • Strafrecht
    • § 265c StGB
    • Sportwettbetrug

Sportwettbetrug

(1) Wenn ein Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder jemand anderen verlangt, verspricht oder annimmt, um den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs im organisierten Sport zugunsten des Gegners zu beeinflussen und dadurch illegal Geld bei einer Sportwette zu machen, kann das mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Genauso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil anbietet, verspricht oder gibt, damit dieser den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs im organisierten Sport zugunsten des Gegners beeinflusst und dadurch illegal Geld bei einer Sportwette erzielt.

(3) Wenn jemand als Schiedsrichter, Wertungsrichter oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder jemand anderen verlangt, verspricht oder annimmt, um den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs im organisierten Sport auf unerlaubte Weise zu beeinflussen und dadurch illegal Geld bei einer Sportwette zu machen, kann das ebenfalls mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(4) Auch wer einem Schiedsrichter, Wertungsrichter oder Kampfrichter einen Vorteil anbietet, verspricht oder gibt, damit dieser den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs im organisierten Sport auf unerlaubte Weise beeinflusst und dadurch illegal Geld bei einer Sportwette erzielt, wird bestraft.

(5) Ein Wettbewerb im organisierten Sport ist jede Sportveranstaltung, die im In- oder Ausland von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder mit deren Zustimmung organisiert wird und bei der bestimmte Regeln eingehalten werden müssen, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation festgelegt wurden.

(6) Ein Trainer ist jemand, der bei einem sportlichen Wettbewerb darüber entscheidet, wie und wann Sportler eingesetzt und angeleitet werden. Dazu gehören auch Personen, die durch ihre berufliche oder wirtschaftliche Position einen großen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern haben.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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