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§ 238 StGB

  • juristi.Red
  • 5. März 2023 um 16:16
  • 5. Juni 2025 um 21:13
  • 319 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Nachstellung

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

    1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
    3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
      • a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
      • b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
    4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
    5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a StGB, § 202b StGB oder § 202c StGB begeht,
    6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
    7. einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
    8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

    (2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
    2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
    3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
    4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
    5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
    6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
    7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    • Strafrecht
    • § 238 StGB
    • Nachstellung
    • nachstellen

Nachstellung

(1) Wer jemandem auf eine Art nachstellt, die das Leben dieser Person erheblich stören kann, wird mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Das passiert, wenn er wiederholt:

  1. In die Nähe dieser Person kommt,
  2. versucht, über Telefon, Internet oder durch Dritte Kontakt aufzunehmen,
  3. ihre persönlichen Daten missbraucht, um:
    • a) Bestellungen für sie aufzugeben oder
    • b) andere dazu bringt, sie zu kontaktieren,
  4. diese Person oder ihre Angehörigen mit Gewalt oder anderen Bedrohungen einschüchtert,
  5. Straftaten gegen sie oder ihre Angehörigen begeht,
  6. Bilder von ihr oder ihren Angehörigen verbreitet,
  7. Inhalte teilt, die sie schlecht dastehen lassen oder fälschlicherweise als von ihr stammen,
  8. ähnliche Handlungen vornimmt.

(2) In schweren Fällen, wenn die Taten nach Nummer 1 bis 7 besonders schlimm sind, kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Gefängnis liegen. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:

  1. dem Opfer oder seinen Angehörigen körperlichen Schaden zufügt,
  2. das Opfer oder seine Angehörigen in Lebensgefahr bringt,
  3. über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ständig nachstellt,
  4. bei einer Tat ein Programm benutzt, das andere ausspioniert,
  5. Bilder, die er auf illegale Weise bekommen hat, in weiteren Taten verwendet,
  6. Inhalte, die er illegal erlangt hat, in weiteren Taten nutzt oder
  7. über 21 Jahre alt ist und das Opfer unter 16 Jahre alt ist.

(3) Wenn der Täter durch seine Taten das Opfer oder einen Angehörigen tötet, kann die Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren Gefängnis betragen.

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