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§ 184l StGB

  • juristi.Red
  • 15. Februar 2023 um 22:51
  • 1. Juni 2025 um 23:48
  • 637 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild [1]

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder
    2. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
    3. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt.
      Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b StGB mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

    (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

    (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. § 74a StGB ist anzuwenden.

    ________________________________

    [1] Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

    • Strafrecht
    • Besitz
    • Inverkehrbringen
    • Erwerb
    • § 184l StGB
    • kindlich
    • Erscheinungsbild
    • Sexpuppen

Kauf, Besitz und Verkauf von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen

(1) Wer erwischt wird, dass er eine Puppe oder einen Körperteil, das wie ein Kind aussieht und für sexuelle Handlungen gedacht ist, macht, verkauft oder bewirbt, kann bis zu fünf Jahre im Knast landen oder eine Geldstrafe bekommen. Das gilt auch, wenn man mit so einer Puppe handelt oder sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bringt. Sogar wenn man einfach nur so eine Puppe verkauft oder weitergibt, kann das bestraft werden. Wenn das Ganze nach einem anderen Gesetz (Paragraph 184b StGB) schwerer bestraft wird, gilt das hier nicht.

(2) Wenn jemand so eine Puppe kauft, besitzt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bringt, kann er bis zu drei Jahre im Gefängnis landen oder eine Geldstrafe bekommen. Die Regeln aus dem ersten Absatz gelten hier ebenfalls.

(3) Wer versucht, mit so einer Puppe zu handeln oder sie zu verkaufen, macht sich auch strafbar.

(4) Die Regeln aus dem ersten Absatz gelten nicht, wenn es um Dinge geht, die ausschließlich für staatliche Aufgaben oder berufliche Pflichten genutzt werden.

(5) Die Sachen, um die es hier geht, werden beschlagnahmt. Es gelten die Vorschriften aus § 74a StGB.

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