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§ 184k StGB

  • juristi.Redaktion
  • 9. März 2021 um 15:43
  • 16. November 2022 um 15:17
  • 1.204 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
    2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
    3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

    (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden.

    • Strafrecht
    • Verletzung
    • Fotos
    • Bild
    • Bilder
    • § 184k StGB
    • Intimbereich
    • Bildaufnahmen

Verletzung des Intimbereichs durch Fotos

(1) Wer absichtlich oder wissentlich Fotos von den Genitalien, dem Po, der Brust einer Frau oder der Unterwäsche einer anderen Person macht oder verbreitet, also ohne Erlaubnis, wenn diese Bereiche eigentlich nicht für die Öffentlichkeit gedacht sind, kann dafür mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Man wird nur dann bestraft, wenn jemand einen Antrag stellt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde findet, dass es ein öffentliches Interesse gibt, das Ganze von sich aus zu verfolgen.

(3) Die Regelung gilt nicht für Fälle, in denen die Handlungen aus wichtigen Gründen geschehen, wie zum Beispiel für Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder Berichterstattung über aktuelle Ereignisse oder Geschichte.

(4) Die Geräte und Materialien, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können beschlagnahmt werden.

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