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§ 184 StGB

  • juristi.Red
  • 15. Februar 2023 um 21:28
  • 1. Juni 2025 um 23:16
  • 311 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verbreitung pornographischer Inhalte

    (1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB)

    • 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
    • 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
    • 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,
    • 3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
    • 4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
    • 5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
    • 6. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
    • 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
    • 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
    • 9. auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

    (3) bis (7) (weggefallen)

    __________________________

    § 184 Abs. 1 Nr. 7: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1978 I 405 - 1 BvL 13/76 -

    • Strafrecht
    • Verbreitung
    • § 184 StGB
    • pornographische Inhalte
    • Porno

Verbreitung von Pornos

(1) Wer pornografisches Material (§ 11 Abs. 3 StGB)…

  • 1. einem unter 18-Jährigen anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
  • 2. an einem Ort, der für unter 18-Jährige erreichbar ist oder wo sie es sehen können, bereitstellt,
  • 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäften, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die nicht für Kunden zugänglich sind, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln jemand anderem anbietet oder überlässt,
  • 3a. im Rahmen von gewerblicher Vermietung oder ähnlichen gewerblichen Angeboten, außer in Geschäften, die für unter 18-Jährige nicht zugänglich sind und wo sie es nicht sehen können, jemand anderem anbietet oder überlässt,
  • 4. im Versandhandel versucht einzuführen,
  • 5. öffentlich an einem Ort, der für unter 18-Jährige zugänglich ist oder wo sie es sehen können, oder durch das Verteilen von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs damit wirbt oder anbietet,
  • 6. es jemandem ohne Aufforderung zugänglich macht,
  • 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen Bezahlung zeigt, die hauptsächlich für diese Vorführung verlangt wird,
  • 8. herstellt, beschafft, liefert, aufbewahrt oder versucht einzuführen, um es in den oben genannten Punkten zu verwenden oder jemand anderem diese Nutzung zu ermöglichen, oder
  • 9. versucht, es ins Ausland zu bringen, um es dort gegen geltende Gesetze zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft.

(2) Die Punkte 1 und 2 gelten nicht, wenn der Sorgeberechtigte handelt; das gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht grob verletzt. Punkt 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

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