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§ 182 StGB

  • juristi.Red
  • 8. Februar 2023 um 12:41
  • 500 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

    (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

    1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
    2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

    (3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

    1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
    2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

    und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

    • Strafrecht
    • Jugendliche
    • Jugendlicher
    • sexueller Missbrauch
    • § 182 StGB

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

(1) Wenn jemand eine Person unter 18 Jahren ausnutzt und dabei in einer Zwangssituation sexuelle Dinge mit ihr macht oder sich von ihr machen lässt, oder sie dazu bringt, sexuelle Sachen mit jemand anderem zu machen, dann kann das mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Auch wenn jemand über 18 ist und gegen Bezahlung sexuelle Handlungen mit einer Person unter 18 vornimmt oder sich von ihr machen lässt, wird das bestraft.

(3) Wenn jemand über 21 eine Person unter 16 ausnutzt, indem er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder sie dazu bringt, sexuelle Dinge mit anderen zu machen, und dabei die Tatsache ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden, wird das mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch, so etwas zu machen, ist ebenfalls strafbar.

(5) Bei den Fällen aus Absatz 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn es einen Antrag gibt, es sei denn, die Behörden finden, dass es aus öffentlichem Interesse wichtig ist, von sich aus zu handeln.

(6) In den Fällen aus den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz darauf verzichten, wenn das Unrecht der Tat nicht so schwerwiegend ist, je nachdem, wie sich die Person, die betroffen ist, verhalten hat.

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