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§ 176a StGB

  • Weitergeleitet von „176a Abs. 1 Nr. 1 StGB“
  • juristi.Red
  • 7. Februar 2023 um 19:43
  • 1. Juni 2025 um 18:46
  • 1.507 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB mit Strafe bedroht ist, oder
    3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

    (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

    • Strafrecht
    • Kinder
    • sexueller Missbrauch
    • § 176a StGB
    • ohne Körperkontakt
    • Cyber-Grooming

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt

(1) Wer sich in der Nähe von Kindern sexuell verhält oder von jemand anderem dazu gebracht wird, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das gilt, wenn:

  1. jemand sexuelle Handlungen vor einem Kind macht oder sich von einer anderen Person vor einem Kind so behandeln lässt,
  2. ein Kind dazu bringt, sexuelle Handlungen auszuführen, solange das nicht schon unter andere Gesetze fällt, oder
  3. ein Kind mit pornographischen Inhalten oder durch entsprechende Gespräche beeinflusst.

(2) Das gleiche gilt für Leute, die ein Kind für solche Taten anwerben oder versprechen, Beweise dafür zu liefern, oder wenn sie sich mit jemand anderem zusammenschließen, um so etwas zu machen.

(3) Der Versuch, so etwas zu tun, ist in den Fällen von Punkt 1 und 2 auch strafbar. Bei Punkt 3 ist der Versuch strafbar, wenn die Tat nur daran scheitert, dass der Täter fälschlicherweise denkt, sein Verhalten richtet sich gegen ein Kind.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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