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§ 174a StGB

  • juristi.Red
  • 7. Februar 2023 um 19:15
  • 7. Februar 2023 um 19:18
  • 326 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    • Strafrecht
    • Einrichtung
    • sexueller Missbrauch
    • § 174a StGB
    • Gefangene
    • behördlich Verwahrten
    • Kranke
    • Hilfsbedürftige

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, in der Obhut befindlichen Personen oder Hilfsbedürftigen

(1) Wer sexuelle Sachen mit jemandem macht, der gefangen ist oder auf Anordnung der Behörden untergebracht wurde und ihm anvertraut ist, um ihn zu erziehen, auszubilden, zu beaufsichtigen oder zu betreuen, und dabei seine Machtposition missbraucht, oder von dieser Person sexuelle Handlungen an sich vornehmen lässt, oder sie dazu bringt, sexuelle Handlungen mit oder von jemand anderem durchzuführen, kann dafür zwischen drei Monaten und fünf Jahren ins Gefängnis kommen.

(2) Das Gleiche gilt für jemanden, der eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen untergebracht ist und ihm zur Betreuung anvertraut wurde, ausnutzt, indem er ihre Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit ausnutzt, um sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, oder sie dazu bringt, sexuelle Handlungen mit oder von Dritten durchzuführen.

(3) Auch der Versuch, das zu tun, ist strafbar.

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