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§ 174 StGB

  • Weitergeleitet von „174 Abs. 1 und 2 StGB“
  • juristi.Red
  • 7. Februar 2023 um 19:07
  • 14. Mai 2026 um 17:23
  • 729 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

    (1) Wer sexuelle Handlungen

    1. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
    2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
    3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,

    vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

    (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

    1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
    2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

    Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

    (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

    1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
    2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

    • Strafrecht
    • Kinder
    • Jugendliche
    • Schutzbefohlene
    • sexueller Missbrauch
    • § 174 StGB

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen macht:

  1. an jemandem unter 18, der ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraut ist,
  2. an jemandem unter 18, der ihm in einem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet ist, und dabei seine Abhängigkeit ausnutzt,
  3. an jemandem unter 18, der sein eigenes Kind oder das Kind seines Partners ist oder mit dem er in einer eheähnlichen Beziehung lebt,

wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das gilt auch für jemanden, der den Schutzbefohlenen dazu bringt, sexuelle Handlungen an oder vor einer anderen Person durchzuführen oder sich von einer anderen Person vornehmen zu lassen.

(2) Auch jemand, der in einer Einrichtung arbeitet, wo er für die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung von Personen unter 18 verantwortlich ist, und der sexuelle Handlungen macht:

  1. an jemandem unter 16, der in dieser Einrichtung ist und dafür betreut wird, oder
  2. an jemandem unter 18, der ebenfalls in dieser Einrichtung ist, und dabei seine Position ausnutzt,

wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Genauso wird bestraft, wer den Schutzbefohlenen dazu bringt, sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person durchzuführen oder sich von einer dritten Person vornehmen zu lassen.

(3) Wer unter den Voraussetzungen von Absatz 1 oder 2:

  1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen macht, um sich oder ihn sexuell zu erregen, oder
  2. den Schutzbefohlenen dazu bringt, sexuelle Handlungen vor ihm zu machen,

kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(4) Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

(5) In bestimmten Fällen kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn das Unrecht der Tat als geringfügig angesehen wird.

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