(1) Ist die Tat nach § 164 StGB öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 StGB gilt entsprechend.
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 StGB entsprechend.