(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
- Verbrechen,
- Vergehen nach
- a) den §§ 86 StGB, 86a StGB, 91 StGB, 130 StGB, 147 StGB und 148 Abs. 1 Nr. 3 StGB, den §§ 149 StGB, 152a StGB und 176a Abs. 2 StGB, § 176b Abs. 2 StGB, § 180 Abs. 2 StGB, § 184b Abs. 1 S. 2 StGB, § 184c Abs. 1 StGB, § 184l Abs. 1 und 3 StGB, den §§ 202a StGB, 202b StGB, 202c StGB, 202d StGB, 232 StGB und 232a Abs. 1 und 2 und 5 und 6 StGB, nach § 232b Abs. 1 und 2 und 4 StGB in Verbindung mit § 232a Abs. 5 StGB, nach den §§ 233 StGB, 233a StGB, 236 StGB, 259 StGB und 260 StGB, nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB unter den in § 261 Abs. 5 S. 2 StGB genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263 StGB, 263a StGB, 267 StGB, 269 StGB, 275 StGB, 276 StGB, 303a StGB und 303b StGB,
- b) § 4 Abs. 1 bis 3 AntiDopG (des Anti-Doping-Gesetzes),
- c) § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
- d) § 19 Abs. 1 bis 3 GÜG (des Grundstoffüberwachungsgesetzes),
- e) § 4 Abs. 1 und 2 NpSG (des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes),
- f) § 95 Abs. 1 bis 3 AMG (des Arzneimittelgesetzes),
- g) § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst b und c WaffG, § 52 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 7 sowie Abs. 5 und 6 WaffG (des Waffengesetzes),
- h) § 40 Abs. 1 bis 3 SprengG (des Sprengstoffgesetzes),
- i) § 13 AusgStG (des Ausgangsstoffgesetzes),
- j) § 83 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 KGSG (des Kulturgutschutzgesetzes),
- k) den §§ 143 MarkenG, 143a MarkenG und 144 MarkenG (des Markengesetzes) sowie
- l) den §§ 51 DesignG und 65 DesignG (des Designgesetzes).
(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Abs. 3 StGB) anzubieten oder auszutauschen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.