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§ 109g StGB

  • sophme
  • 8. Januar 2023 um 13:51
  • 426 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sicherheitsgefährdendes Abbilden

    (1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lässt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen lässt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lässt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.

    • Strafrecht
    • Landesverteidigung
    • Sicherheitsgefahr
    • sicherheitsgefährdend
    • § 109g StGB
    • Abbilden

Sicherheitsgefährdendes Abbilden

(1) Wenn jemand Bilder oder Beschreibungen von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder einem militärischen Vorgang macht oder diese an andere weitergibt und damit bewusst die Sicherheit von Deutschland oder die Einsatzfähigkeit der Truppe in Gefahr bringt, kann das mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Wenn jemand von einem Flugzeug aus Fotos von einem Gebiet oder Objekt macht, das unter dieses Gesetz fällt, oder diese Bilder an andere weitergibt und damit absichtlich die Sicherheit Deutschlands oder die Einsatzkraft der Truppe gefährdet, kann das mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden, es sei denn, es fällt unter den ersten Absatz.

(3) Der Versuch, so etwas zu machen, ist auch strafbar.

(4) Wenn jemand in den Fällen aus Absatz 1 die Bilder oder Beschreibungen an andere weitergibt und dabei zwar nicht bewusst, aber absichtlich oder leichtfertig eine Gefahr schafft, kann das mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Aber wenn derjenige mit Erlaubnis der zuständigen Stelle gehandelt hat, ist das nicht strafbar.

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