Wehrmittel

  • Strafrecht - besonderer Teil - Sabotagehandlungen an Verteidigungsmittelndurch - § 109e Abs. 1 StGB

    sind Gegenstände, die nach ihrer Natur oder auf Grund besonderer Zweckbestimmung für den bewaffneten Einsatz der Bundeswehr geeignet und bestimmt sind. Hierzu zählen auch technische Geräte, optische Instumente oder Nachrichtenmittel sowie alle Waffen der Truppe. (Tröndle/Fischer, 52. Auflage § 109e RNr. 2)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft