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§ 108e StGB

  • Weitergeleitet von „108e Abs. 1 StGB“
  • sophme
  • 8. Januar 2023 um 13:16
  • 20. Juni 2024 um 14:24
  • 666 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

    (1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.

    (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

    1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
    2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
    3. der Bundesversammlung,
    4. des Europäischen Parlaments,
    5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
    6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

    (4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar

    1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
    2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

    (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

    • Strafrecht
    • Bestechung
    • Mandatsträger
    • Bestechlichkeit
    • § 108e StGB

Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

(1) Wenn jemand, der in einer Volksvertretung auf Bundes- oder Landesebene sitzt, einen unfairen Vorteil für sich oder jemand anderen verlangt, verspricht oder annimmt, und dafür erwartet, dass er bei seiner Arbeit im Auftrag oder auf Weisung handelt oder etwas unterlässt, kann das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden. In weniger schweren Fällen sind es sechs Monate bis fünf Jahre.

(2) Genauso bestraft wird, wer einem Mitglied einer Volksvertretung einen unfairen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit es bei seiner Arbeit im Auftrag oder auf Weisung handelt oder etwas unterlässt.

(3) Die Mitglieder, die in den Absätzen 1 und 2 erwähnt werden, stehen denen gleich, die in diesen Gremien sitzen:

  1. einer kommunalen Volksvertretung,
  2. einem direkt gewählten Gremium einer Verwaltungseinheit auf Teilgebiets-Ebene,
  3. der Bundesversammlung,
  4. dem Europäischen Parlament,
  5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
  6. einem Gesetzgebungsorgan eines anderen Landes.

(4) Ein unfairer Vorteil liegt nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils mit den geltenden Vorschriften für die Position des Mitglieds übereinstimmt. Folgendes zählt nicht als unfairer Vorteil:

  1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion und
  2. eine Spende, die nach dem Parteiengesetz oder ähnlichen Gesetzen erlaubt ist.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht auch das Recht entziehen, bei öffentlichen Wahlen zu kandidieren oder zu wählen.

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