Die §§ 107 StGB bis 108c StGB gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
Geltungsbereich
Die §§ 107 StGB bis 108c StGB gelten für die Wahlen zu den Volksvertretungen, die Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament und für alle anderen Wahlen und Abstimmungen, die das Volk auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene durchführt. Das betrifft auch Wahlen und Abstimmungen in bestimmten Regionen eines Bundeslandes oder einer Gemeinde sowie die Urwahlen in der Sozialversicherung. Wenn du einen Wahlvorschlag unterschreibst oder für ein Volksbegehren unterschreibst, zählt das auch als Wahl oder Abstimmung.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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