Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107 StGB, 107a StGB, 108 StGB und 108b StGB kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5 StGB).