Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
- Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a StGB bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 S. 1 StGB und des § 74b StGB eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.