Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 StGB bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94 StGB) bestraft. § 96 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.