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§ 074b StGB

  • Weitergeleitet von „74b Abs. 2 und 3 StGB“
  • sophme
  • 14. Dezember 2022 um 18:13
  • 31. Mai 2025 um 23:15
  • 780 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sicherungseinziehung

    (1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn

    1. der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder
    2. die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.

    (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn

    1. der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte
      • a) mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
      • b) den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
    2. es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.

    Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.

    • Strafrecht
    • § 74b StGB
    • Sicherungseinziehung

Einziehen von Sachen

(1) Wenn Sachen die Allgemeinheit gefährden oder es den Anschein hat, dass sie für illegale Aktivitäten genutzt werden könnten, können sie eingezogen werden, selbst wenn:

  1. derjenige, der die Sache hat, nichts dafür kann oder
  2. die Sachen jemand anderem gehören.

(2) In den Fällen, wo die Sachen jemand anderem gehören, bekommt derjenige aus der Staatskasse eine faire Entschädigung, die sich nach dem Wert der eingezogenen Sache richtet. Das gilt auch, wenn die eingezogene Sache mit den Rechten einer anderen Person belastet ist, die durch die Entscheidung verloren geht oder beeinträchtigt wird.

(3) Es gibt allerdings keine Entschädigung, wenn:

  1. die Person, die Anspruch auf Entschädigung hat:
    • a) mindestens leichtsinnig dazu beigetragen hat, dass die Sache für illegale Zwecke benutzt wurde oder
    • b) die Sache oder das Recht daran in einer verwerflichen Weise erworben hat, während sie wusste, dass die Einziehung möglich ist,
  2. es nach den Umständen, die zur Einziehung geführt haben, rechtlich erlaubt wäre, der Person die Sache oder das Recht daran ohne Entschädigung dauerhaft wegzunehmen.

Allerdings kann in besonderen Fällen eine Entschädigung gewährt werden, wenn es als unfair angesehen wird, sie zu verweigern.

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