Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 3 StGB auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
- sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
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§ 74a: Zur Anwendung vgl. § 95 Satz 2 MPDG
§ 74a: Zur Anwendung vgl. §§ 184k u. 201a
§ 74a: Zur Anwendung vgl. §176e