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§ 057 StGB

  • Weitergeleitet von „57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB“
  • sophme
  • 4. Dezember 2022 um 21:45
  • 1. Juni 2025 um 00:41
  • 1.084 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

    (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

    1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
    2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
    3. die verurteilte Person einwilligt.

    Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

    (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

    1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
    2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen,

    und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

    (3) Die §§ 56a StGB bis 56e StGB gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

    (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

    (5) Die §§ 56f StGB und 56g StGB gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

    (6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

    (7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

    • Strafrecht
    • Aussetzung
    • Strafrest
    • § 57 StGB
    • zeitiger Freiheitsstrafe

Aufschub des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

(1) Das Gericht kann die restliche Zeit einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn:

  1. mindestens zwei Drittel der Strafe abgesessen wurden, aber mindestens zwei Monate,
  2. es für die Sicherheit der Allgemeinheit verantwortbar ist und
  3. die betroffene Person damit einverstanden ist.

Bei dieser Entscheidung schaut das Gericht besonders auf die Persönlichkeit der Person, ihre Vorgeschichte, die Umstände der Tat, wie schwer ein Rückfall wäre, ihr Verhalten im Gefängnis, ihre Lebenssituation und was die Aussetzung für sie bedeuten könnte.

(2) Wenn die Person schon die Hälfte der Strafe, also mindestens sechs Monate, abgesessen hat, kann das Gericht die Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung auch schon früher in Betracht ziehen, wenn:

  1. es das erste Mal ist, dass die Person eine Freiheitsstrafe absitzt und diese nicht länger als zwei Jahre dauert oder
  2. die Gesamtbetrachtung von Tat, Persönlichkeit und Entwicklung während der Haft zeigt, dass besondere Umstände vorliegen.

Und natürlich müssen auch hier die anderen Punkte aus Absatz 1 erfüllt sein.

(3) Die §§ 56a bis 56e StGB gelten hier entsprechend; die Bewährungszeit darf nicht kürzer sein als der restliche Strafzeitraum. Wenn die Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe abgesessen hat, wird sie in der Regel während der Bewährungszeit von einem Bewährungshelfer betreut.

(4) Wenn eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, zählt sie in Bezug auf die Absätze 1 bis 3 als abgesessen.

(5) Die §§ 56f und 56g StGB gelten ebenfalls. Das Gericht kann die Aussetzung auch dann zurücknehmen, wenn die Person zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Aussetzung eine Straftat begangen hat, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnte und die sonst zur Ablehnung der Aussetzung geführt hätte.

(6) Das Gericht kann auch entscheiden, die Aussetzung nicht zu gewähren, wenn die Person ungenaue oder falsche Angaben zu Gegenständen macht, die eingezogen werden sollen.

(7) Das Gericht kann Fristen von maximal sechs Monaten setzen, innerhalb derer ein Antrag auf Aussetzung des Strafrests nicht gestellt werden kann.

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