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§ 056b StGB

  • Weitergeleitet von „56b StGB“
  • sophme
  • 4. Dezember 2022 um 19:26
  • 1. Juni 2025 um 00:50
  • 705 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Auflagen

    (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

    (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

    1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
    2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
    3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
    4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

    Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

    (3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

    • Strafrecht
    • Auflagen
    • § 56b StGB

Auflagen

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten bestimmte Auflagen geben, die dazu dienen, das begangene Unrecht wiedergutzumachen. Dabei sollten die Anforderungen aber nicht zu hart sein.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten Folgendes auftragen:

  1. Den Schaden, der durch die Tat entstanden ist, so gut wie möglich wieder gutzumachen.
  2. Einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen, wenn das zur Tat und zur Person des Täters passt.
  3. Auch andere gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
  4. Einen Betrag an die Staatskasse zu zahlen.

Eine Auflage, die in den Punkten 2 bis 4 erwähnt wird, soll das Gericht nur dann erteilen, wenn die Erfüllung dieser Auflage nicht im Weg steht, den Schaden gutzumachen.

(3) Wenn der Verurteilte bereit ist, angemessene gemeinnützige Leistungen anzubieten, die zur Wiedergutmachung des Unrechts dienen, wird das Gericht normalerweise von Auflagen absehen, solange man erwarten kann, dass er diese auch tatsächlich umsetzt.

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juristi.kon

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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