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§ 051 StGB

  • sophme
  • 4. Dezember 2022 um 18:54
  • 7. Januar 2026 um 15:54
  • 483 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anrechnung

    (1) Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

    (2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

    (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

    (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

    (5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO (der Strafprozessordnung)) auf das Fahrverbot nach § 44 StGB gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 StPO (der Strafprozessordnung)) gleich.

    • Strafrecht
    • Anrechnung
    • § 51 StGB

Anrechnung

(1) Wenn jemand wegen einer Tat, die gerade verhandelt wird oder wurde, in Untersuchungshaft oder ähnlichem festgehalten wurde, wird diese Zeit auf die Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann aber auch entscheiden, dass die Anrechnung ganz oder teilweise nicht gerechtfertigt ist, wenn das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht passt.

(2) Wenn eine rechtskräftige Strafe später durch eine andere ersetzt wird, wird die alte Strafe angerechnet, solange sie auch wirklich abgesessen oder angerechnet wurde.

(3) Wenn jemand wegen derselben Tat im Ausland bestraft wurde, wird die ausländische Strafe auf die neue angerechnet, solange sie abgesessen ist. Für andere Freiheitsentziehungen im Ausland gilt das Gleiche wie in Absatz 1.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafen entspricht ein Tag in Haft einem Tagessatz. Wenn eine ausländische Strafe oder Haft angerechnet wird, entscheidet das Gericht, wie viel angerechnet wird, nach eigenem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Zeit, in der der Führerschein vorläufig entzogen wurde (§ 111a StPO), auf das Fahrverbot nach § 44 StGB gilt Absatz 1 ebenfalls. Dabei ist die vorläufige Entziehung des Führerscheins gleichwertig mit der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 StPO).

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