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§ 046 StGB

  • Weitergeleitet von „46 StGB“
  • sophme
  • 30. November 2022 um 12:52
  • 1. Juni 2025 um 01:00
  • 1.184 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Grundsätze der Strafzumessung

    (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

    (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

    • die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,
    • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
    • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
    • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
    • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
    • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

    (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

    Fassung ab 01. Okt 2023

    _____________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2023

    (1) ...

    (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

    • die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,
    • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
    • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
    • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
    • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
    • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

    (3) ...

    • Strafrecht
    • Grundsätze
    • § 46 StGB
    • Strafzumessung

Grundsätze zur Strafzumessung

(1) Die Schuld des Täters ist der wichtigste Faktor, wenn es darum geht, die Strafe festzulegen. Dabei sollte man auch bedenken, welche Auswirkungen die Strafe auf das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft haben könnte.

(2) Bei der Entscheidung über die Strafe schaut das Gericht auf die verschiedenen Umstände, die für und gegen den Täter sprechen. Wichtige Punkte sind dabei:

  • Die Beweggründe und Ziele des Täters, besonders wenn sie rassistisch, fremdenfeindlich, antisemitisch, geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet sind oder generell menschenverachtend.
  • Die Einstellung, die durch die Tat deutlich wird, und der Wille, der bei der Tat gezeigt wurde.
  • Wie schwerwiegend das Fehlverhalten war.
  • Die Art und Weise, wie die Tat ausgeführt wurde, und die Folgen, die sie hatte.
  • Die Vorgeschichte des Täters, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse.
  • Sein Verhalten nach der Tat, insbesondere ob er versucht, den Schaden wiedergutzumachen und ob er sich um einen Ausgleich mit dem Opfer bemüht.

(3) Umstände, die bereits Teil des gesetzlichen Tatbestands sind, dürfen nicht in die Bewertung einfließen.

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