(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 StGB verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 StGB verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
- der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
- zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.