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§ 044 StGB

  • sophme
  • 30. November 2022 um 12:34
  • 9. Juni 2026 um 12:30
  • 472 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Fahrverbot

    (1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst a und Abs. 3 StGB oder § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt.

    (2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt.

    (3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein nach Absatz 2 Satz 4 zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

    (4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

    Fassung ab 01. Jun 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Mai 2026

    (1) ...

    (2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

    (3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

    (4) ...

    • Strafrecht
    • Fahrverbot
    • § 44 StGB

Fahrverbot

(1) Wenn jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt wird, kann das Gericht ihm für einen bis sechs Monate verbieten, Kraftfahrzeuge zu fahren. Das kann für alle Fahrzeuge oder nur für bestimmte Fahrzeugarten gelten. Ein Fahrverbot kann auch dann verhängt werden, wenn die Straftat nichts mit dem Führen eines Fahrzeugs zu tun hatte. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn dadurch auf den Täter eingewirkt werden soll, die Rechtsordnung geschützt werden soll oder eine Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. In der Regel soll ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn jemand wegen einer Tat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst a und Abs. 3 StGB oder § 316 StGB verurteilt wird und ihm die Fahrerlaubnis nicht nach § 69 StGB entzogen wird.

(2) Das Fahrverbot tritt in Kraft, sobald der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung genommen wird oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein eingetragen wird. Spätestens beginnt das Fahrverbot jedoch einen Monat nach Rechtskraft des Urteils. Während des Fahrverbots werden von deutschen Behörden ausgestellte nationale und internationale Führerscheine verwahrt. Das gilt auch für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn der Inhaber seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Bei anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot im Führerschein vermerkt.

(3) Wenn ein Führerschein verwahrt werden muss oder das Fahrverbot nach Absatz 2 Satz 4 in einem ausländischen Führerschein eingetragen wird, beginnt die Verbotsfrist erst an diesem Tag. In allen anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Wirksamwerden des Fahrverbots. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung in einer Einrichtung untergebracht ist, werden nicht auf die Verbotsfrist angerechnet.

(4) Werden gegen jemanden mehrere Fahrverbote verhängt, werden die Verbotsfristen nacheinander berechnet. Zuerst läuft die Frist des Fahrverbots ab, das zuerst wirksam geworden ist. Werden mehrere Fahrverbote gleichzeitig wirksam, gilt zuerst das Fahrverbot, das früher angeordnet wurde. Wurden sie gleichzeitig angeordnet, ist die Straftat maßgeblich, die früher begangen wurde.

_______________________

Praxis-Beispiel: Max wird wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht entzieht ihm zwar nicht die Fahrerlaubnis, verhängt aber ein Fahrverbot von drei Monaten. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, muss Max seinen Führerschein bei der zuständigen Behörde abgeben. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist des Fahrverbots zu laufen. Während der drei Monate darf Max kein Auto fahren. Sein Führerschein bleibt bei der Behörde verwahrt. Würde Max noch ein weiteres Fahrverbot aus einem anderen Verfahren erhalten, müsste er die Fahrverbote nacheinander verbüßen. Erst nach Ablauf der gesamten Verbotszeit erhält er seinen Führerschein zurück und darf wieder fahren.

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