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§ 045 StGB

  • juristi.Redaktion
  • 21. September 2019 um 00:31
  • 28. Dezember 2022 um 02:29
  • 1.695 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

    (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

    (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen (Aberkennung), soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

    (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

    (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

    (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

    • Strafrecht
    • § 45 StGB
    • Verlust
    • Amtsfähigkeit
    • Stimmrecht
    • Wählbarkeit

Verlust von Ämtern, Wahlrecht und Stimmrecht

(1) Wenn jemand wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kann er für fünf Jahre keine öffentlichen Ämter mehr übernehmen und auch nicht an Wahlen teilnehmen.

(2) Das Gericht hat die Möglichkeit, dem Verurteilten für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren diese Rechte abzuerkennen, wenn das Gesetz das vorsieht.

(3) Wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert er auch alle damit verbundenen Rechte und Positionen.

(4) Wenn das Wahlrecht wegfällt, verliert die Person ebenfalls die entsprechenden Rechte und Positionen, es sei denn, das Gesetz sagt etwas anderes.

(5) Das Gericht kann auch für zwei bis fünf Jahre das Wahlrecht des Verurteilten einschränken, wenn das Gesetz das erlaubt.

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