Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Rechtfertigender Notstand
Wenn jemand in einer Situation ist, wo er oder jemand anderes in Gefahr ist – sei es um das Leben, den Körper, die Freiheit, die Ehre, das Eigentum oder andere wichtige Dinge – und er handelt, um diese Gefahr abzuwenden, dann ist das nicht illegal. Wichtig ist, dass bei der ganzen Sache die Interessen abgewogen werden. Wenn das, was geschützt werden soll, viel wichtiger ist als das, was dabei beeinträchtigt wird, ist alles okay. Aber das Ganze zählt nur, wenn die Handlung, die man macht, auch ein passendes Mittel ist, um die Gefahr zu stoppen.
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