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Artikel 091c GG

  • sophme
  • 13. Mai 2022 um 15:57
  • 20. Januar 2026 um 00:59
  • 405 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Informationstechnik mittels Verbindungsnetze"

    (1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

    (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

    (3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

    (4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

    (5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

    • Grundgesetz
    • Bund
    • Länder
    • Art. 91c GG
    • Verbindungsnetz
    • Informationstechnik

(1) Bund und Länder können bei der Planung, dem Aufbau und dem Betrieb der IT-Systeme, die sie für ihre Aufgaben brauchen, zusammenarbeiten.

(2) Bund und Länder können durch Absprachen die nötigen Standards und Sicherheitsanforderungen für die Kommunikation zwischen ihren IT-Systemen festlegen. Diese Absprachen können für bestimmte Aufgaben Regeln enthalten, die nur mit einer qualifizierten Mehrheit von Bund und Ländern in Kraft treten. Dafür brauchen sie die Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der betroffenen Länder. Außerdem kann man diese Absprachen nicht einfach kündigen, und sie regeln auch, wer die Kosten trägt.

(3) Die Länder haben zudem die Möglichkeit, gemeinsam den Betrieb von IT-Systemen zu organisieren und dafür spezielle Einrichtungen zu schaffen.

(4) Der Bund sorgt für ein Verbindungsnetz, um die IT-Netze von Bund und Ländern miteinander zu verknüpfen. Die Details zur Einrichtung und zum Betrieb dieses Verbindungsnetzes werden durch ein Bundesgesetz geregelt, das die Zustimmung des Bundesrates braucht.

(5) Der allgemeine Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird ebenfalls durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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