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Artikel 087a GG

  • Weitergeleitet von „Art. 87a Abs. 4 GG“
  • sophme
  • 9. Mai 2022 um 22:56
  • 20. Januar 2026 um 09:15
  • 681 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Streitkräfte zur Verteidigung"

    (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

    (1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Art. 109 Abs. 3 GG und Art. 115 Abs. 2 GG nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

    (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

    (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

    (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 GG vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

    Fassung ab 01. Jul 2022

    (Abs. 1a neu)

    ____________________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2022

    (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

    (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

    (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

    (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 GG vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

    • Grundgesetz
    • Verteidigung
    • Streitkräfte
    • Art. 87a GG

(1) Der Bund stellt Streitkräfte auf, um sich zu verteidigen. Wie viele Soldaten es gibt und wie die Truppen organisiert sind, steht im Haushaltsplan.

(1a) Um die Verteidigungs- und Bündnisfähigkeiten zu verbessern, kann der Bund ein spezielles Budget für die Bundeswehr einrichten, und zwar mit einer eigenen Kreditgenehmigung von bis zu 100 Milliarden Euro. Die üblichen Regeln aus Art. 109 Abs. 3 GG und Art. 115 Abs. 2 GG gelten hier nicht. Die genauen Details werden durch ein Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Streitkräfte dürfen außer zur Verteidigung nur dann eingesetzt werden, wenn das Grundgesetz das ausdrücklich erlaubt.

(3) Im Verteidigungsfall oder bei Spannungen dürfen die Streitkräfte zivile Objekte schützen und den Verkehr regeln, wenn das für ihre Verteidigungsaufgaben nötig ist. Außerdem können sie im Verteidigungsfall oder bei Spannungen auch zur Unterstützung der Polizei eingesetzt werden, um zivile Objekte zu schützen; dabei arbeiten sie mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Wenn eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes droht, kann die Bundesregierung, wenn die Bedingungen aus Art. 91 Abs. 2 GG erfüllt sind und die Polizei sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Diese sollen bei der Sicherung ziviler Objekte helfen und gegen bewaffnete Aufständische vorgehen. Der Einsatz der Streitkräfte muss sofort gestoppt werden, wenn der Bundestag oder der Bundesrat das verlangen.

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