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Artikel 109 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 109 Abs. 3 GG“
  • juristi.Red
  • 15. November 2023 um 23:14
  • 20. Januar 2026 um 00:48
  • 951 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "​Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern"

    (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

    (2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Art. 104 EGV (des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin) und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

    (3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Art. 115 GG mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen Länder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.

    (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

    (5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Art. 104 EGV (des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin) tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    Fassung ab 25. März 2025

    __________________________

    Fassung bis einschl 24. März 2025

    (1) - (2) ...

    (3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Art. 115 GG mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

    (4) - (5) ...

    • Grundgesetz
    • Bund
    • Länder
    • Finanzwesen
    • Art. 109 GG
    • Haushaltswirtschaft
    • Haushalte

(1) Bund und Länder kümmern sich selbst um ihre Finanzen und sind dabei unabhängig voneinander.

(2) Zusammen sorgen Bund und Länder dafür, dass Deutschland seine Verpflichtungen gegenüber der EU erfüllt, ganz nach dem Art. 104 EGV (also dem Vertrag, der die Haushaltsdisziplin regelt) und achten dabei auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sollten grundsätzlich ohne Kredite ausgeglichen werden. In Zeiten von Auf- und Abschwung können sie Regeln aufstellen, die die Auswirkungen von wirtschaftlichen Veränderungen oder besonderen Situationen wie Naturkatastrophen berücksichtigen, die außerhalb der Kontrolle des Staates liegen und die Finanzen stark belasten. Für diese Ausnahmeregelung muss es eine Rückzahlungsregelung geben. Der Bund regelt das Ganze im Art. 115 GG, wobei es okay ist, wenn die Kredite 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht übersteigen. Bei den Krediteinnahmen wird der Betrag abgezogen, den die Verteidigungsausgaben und andere spezielle Ausgaben um mehr als 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen. Für die Länder gilt das Gleiche, wenn ihre Krediteinnahmen ebenfalls 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten. Wie die zulässigen Kredite auf die einzelnen Länder verteilt werden, regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die Länder kümmern sich selbst um die genauen Regeln für ihre Haushalte, solange sie im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Befugnisse bleiben. Vorhandene Gesetze, die unter der festgelegten Kreditgrenze liegen, verlieren ihre Gültigkeit.

(4) Ein Bundesgesetz, das die Zustimmung des Bundesrates braucht, kann gemeinsame Grundsätze für das Haushaltsrecht, eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und eine mehrjährige Finanzplanung aufstellen.

(5) Bei Sanktionen der EU, die mit den Bestimmungen in Art. 104 EGV zu tun haben, teilen sich Bund und Länder die Lasten im Verhältnis 65 zu 35. Die Länder tragen solidarisch 35 Prozent der Belastungen, die auf sie entfallen, abhängig von ihrer Einwohnerzahl; die restlichen 65 Prozent werden entsprechend dem Verursachungsbeitrag der Länder aufgeteilt. Die genauen Regelungen dazu werden in einem Bundesgesetz festgelegt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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