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Artikel 087 GG

  • sophme
  • 9. Mai 2022 um 22:51
  • 20. Januar 2026 um 09:16
  • 473 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau"

    (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Art. 89 GG die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

    (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

    (3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

    • Grundgesetz
    • Bundeseigene Verwaltung
    • Art. 87 GG
    • Verwaltungsunterbau

(1) In der staatlichen Verwaltung gibt's verschiedene Bereiche, wie den Auswärtigen Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und Schifffahrt, die nach Art. 89 GG (des Grundgesetzes) organisiert sind. Außerdem können durch Bundesgesetze spezielle Behörden für Grenzschutz, Polizei und Verfassungsschutz eingerichtet werden, wenn es nötig ist, um die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) Die sozialen Versicherungsträger, die über ein Bundesland hinaus zuständig sind, werden als Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt. Wenn sie nur für ein paar Länder zuständig sind, aber nicht mehr als drei, gelten sie als landesunmittelbare Körperschaften, solange das zuständige Land festgelegt ist.

(3) Für Themen, bei denen der Bund das Sagen hat, können durch Bundesgesetze neue Bundesbehörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts geschaffen werden. Wenn der Bund neue Aufgaben bekommt, können auch neue Mittel- und Unterbehörden eingerichtet werden, wenn der Bundesrat und die Mehrheit im Bundestag zustimmen.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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