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§ 0327p BGB

  • Weitergeleitet von „327p BGB“
  • sophme
  • 17. März 2022 um 11:03
  • 2. Juli 2024 um 20:37
  • 535 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung

    (1) Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

    (2) Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte

    1. außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nutzen haben,
    2. ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen,
    3. vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder
    4. vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.

    (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

    Fassung neu seit 01. Jan 2022

    • Zivilrecht
    • Verbraucher
    • Schuldrecht
    • Verbrauchervertrag
    • Digitale Produkte
    • Vertragsbeendigung
    • § 327p BGB
    • weitere Nutzung

(1) Wenn der Vertrag vorbei ist, darf der Verbraucher das digitale Produkt nicht mehr nutzen oder irgendwem anders zur Verfügung stellen. Der Unternehmer kann dafür sorgen, dass der Verbraucher das Produkt nicht mehr benutzt. Absatz 3 bleibt dabei unberührt.

(2) Der Unternehmer kann die Inhalte, die keine personenbezogenen Daten sind und die der Verbraucher während der Nutzung des digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach Vertragsende nicht mehr verwenden. Es sei denn, die Inhalte:

  1. haben außerhalb des Kontexts des digitalen Produkts keinen Nutzen,
  2. hängen nur mit der Nutzung des Produkts durch den Verbraucher zusammen,
  3. wurden vom Unternehmer mit anderen Daten zusammengeführt und können nur schwer wieder getrennt werden oder
  4. wurden vom Verbraucher zusammen mit anderen erstellt, solange die anderen Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.

(3) Auf Wunsch muss der Unternehmer dem Verbraucher die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stellen. Das gilt nicht für die Inhalte aus Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte müssen dem Verbraucher kostenlos, ohne dass der Unternehmer ihn dabei behindert, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

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