B 4 AS 19/07 R - Eigenheimzulage für Hartz IV nicht anrechenbar?

  • Trotz Eigenheimzulage unter bestimmten Voraussetzungen Hartz IV.

    Arbeitslosengeld II wird auch dann gezahlt, wenn eine Eigenheimzulage zur unmittelbaren Bezahlung von Handwerkern oder zum Kauf von Baumaterial verwendet wird.


    Der beklagte Grundsicherungsträger hatte dem Kläger die Gewährung von Hartz IV abgelehnt, weil er eine ihm gutgeschriebene Eigenheimzulage (5.112 Euro für 2004 und 2005) zur Bestreitung seines Lebens­unterhalts einzusetzen könne und müsse. Bei der Eigenheimzulage handle es sich jedenfalls dann nicht um "privilegiertes", zweckbestimmtes Ein­kommen, wenn sie wie im Falle des Klägers nicht an ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse abge­treten oder in ähnlicher Weise in die Finanzierung eines Eigenheimes eingebunden und somit frei verfügbar sei.


    Das BSG in Kassel hat Ende September entschieden, dass der Grundsicherungsträger nicht berechtigt war, Grundsicherungsleistungen zu versagen, weil der Hilfebedürftige die an ihn gezahlte Eigenheimzulage direkt und ohne vorherige Fremd­finanzierung zur Fertigstellung seines Eigenheims verwenden will. Die Eigenheimzulage ist bei der Berechnung des Alg II auch dann und insoweit nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu be­rücksichtigen, als der Hilfebedürftige die Eigenheimzulage nachweislich zur baulichen Errichtung einer angemessenen Immobilie in Eigenarbeit verwendet oder er damit entsprechende Handwerker­rechnungen bezahlt. Sind die Ausgaben für Eigenleistungen (Baumaterial usw) oder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch nicht erfolgt, reicht es aus, wenn der Hilfebedürftige (Alg-II-Be­zieher) eine entsprechende Verwendungsabsicht darlegt; auch in diesem Fall ist bei der Eigenheim­zulage von zweckgebundenem Einkommen auszugehen. Die vom 4. Senat getroffene Entscheidung bleibt für alle Fälle relevant, in denen trotz Auslaufens der Förderung auch in Zukunft noch Eigen­heimzulagen in großer Zahl zur Auszahlung gelangen werden.


    Urteil vom 30. September 2008, Aktenzeichen B 4 AS 19/07 R, Quelle PM 46/08 BSG

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