Die Künstlersozialkasse wollte von den Vermarktern von Vitali und Wladimir Klitschko für das Drehen von Werbespots Sozialabgaben. Beide Profiboxer treten seit 2003 in verschiedenen Fernsehwerbespots auf, in denen sie für Papiertaschentücher und Kindersnacks warben. Der Vermarkter erhielt hierfür von den Produzenten ein Entgelt, das sie unter Abzug ihrer Provision als Honorar an die Brüder Klitschko zahlte. Die Künstlersozialkasse hielt die Mitwirkung von Profisportlern an solchen Werbespots für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst, weil es sich um nach einem Drehbuch gestaltete Szenen handele, in denen die Profisportler als Darsteller aufträten. Sie hatte deshalb den Vermarkter per Abgabenbescheid verpflichtet, auf die den Brüdern Klitschko gezahlten Honorare Künstlersozialabgabe in Höhe von ca. 25.000 Euro zu zahlen.
Das Bundessozialgericht stellte sich der Meinung der Künstlersozialkasse entgegen. Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt.
AZ. B 3 KS 1/07 R