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  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2007

Steuerrecht IX R 40/06 und IX R 23/06 - Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

  • juristi.Red
  • 18. Januar 2022 um 17:56
  • 19. Dezember 2025 um 10:12
  • 427 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Urteilen vom 17. April 2007 erneut mit der Besteuerung von Optionsgeschäften befasst und seine bisherige Rechtsprechung auch für die seit 1999 geänderte Rechtslage bestätigt: Die Einräumung einer Option auf den Kauf oder Verkauf von Gütern (z.B. Wertpapiere, Devisen oder Rohstoffe) zu einem bestimmten Preis ist kein Termingeschäft i.S.d. neu eingefügten § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (des Einkommensteuergesetzes). Die daraus erzielten Einnahmen sind wie bisher nach § 22 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus Leistungen steuerbar (IX R 40/06). Überdies lässt das Gericht für negative Einkünfte aus derartigen Optionsgeschäften in den Jahren vor 1999 den unbeschränkten Verlustausgleich zu (IX R 23/06).

    Im Streitfall IX R 40/06 räumte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (GbR) einer Bank u.a. Verkaufsoptionen auf japanische Yen zu einem bestimmten Euro-Kurs ein und erhielt hierfür als Stillhalterin eine Optionsprämie von 91.094,89 Euro. Das Geschäft wurde glattgestellt, indem die GbR von der Bank eine Verkaufsoption zu denselben Bedingungen wie aus dem Optionsgeschäft erwarb und dafür eine Optionsprämie von 85.839,42 Euro zahlte. Das Finanzamt erfasste die erhaltenen Optionsprämien als Einnahmen und die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG. Im Streitfall IX R 23/06 musste ein Steuerpflichtiger in den Jahren 1997 und 1998 Verluste aus Stillhaltergeschäften hinnehmen, die das Finanzamt wegen des gesetzlichen Verlustausgleichsverbots aber nicht berücksichtigte.

    Der BFH unterwarf die Prämie, die der Steuerpflichtige für die Einräumung einer Option zur Entschädigung für die dadurch entstehenden Bindungen und Risiken erhält, wie bisher nach § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Die ab 1999 geltende Regelung über Termingeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) sei nicht einschlägig; denn sie betreffe lediglich Optionen, die der Berechtigte erwirbt, nicht aber solche, die er einräumt. Der Stillhalter erhalte mit der Optionsprämie keinen "Geldbetrag" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Sein Entgelt bestimme sich nicht durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße, sondern werde unabhängig davon gezahlt, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird.

    Für negative Einkünfte aus Optionsgeschäften in den Jahren vor 1999 wendet der BFH ergänzend zu seinem Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (BStBl II 2005, 26) mit seiner Entscheidung IX R 23/06 in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug an. Verluste aus Stillhaltergeschäften können also mit anderen Einkünften voll ausgeglichen werden. [@]

    BFH-Urteil vom 17.04.07 IX R 40/06

    BFH-Urteil vom 17.04.07 IX R 23/06; BFH PM 50/2007

    • Steuerrecht
    • Optionsgeschäfte
    • Besteuerungsgrundsätze

Optionsprämien sind keine Termingeschäfte und steuerlich als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Einräumung von Kauf- oder Verkaufsoptionen steuerlich kein Termingeschäft ist – auch nach der seit 1999 geänderten Rechtslage. Einnahmen aus solchen Optionsgeschäften sind daher weiterhin als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern (Urteile vom 17.04.2007 – IX R 40/06 und IX R 23/06).

Rechtlicher Hintergrund

Seit 1999 enthält das Einkommensteuergesetz eine spezielle Regelung für Termingeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Der BFH stellte klar, dass diese Vorschrift nicht für alle Optionsgeschäfte gilt.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen:

  • dem Erwerb einer Option (durch den Optionsberechtigten) und
  • der Einräumung einer Option (durch den sog. Stillhalter).

Nur der Erwerb einer Option kann unter die Regelung für Termingeschäfte fallen – nicht aber die Einräumung.

Worum ging es im ersten Verfahren?

In dem Verfahren IX R 40/06 räumte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft einer Bank Verkaufsoptionen auf japanische Yen ein. Dafür erhielt sie eine Optionsprämie von rund 91.000 Euro. Später schloss sie ein Gegengeschäft ab und zahlte dafür eine geringere Prämie.

Das Finanzamt behandelte:

  • die erhaltene Prämie als steuerpflichtige Einnahme,
  • die gezahlte Prämie als abziehbare Werbungskosten
    bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

Der BFH bestätigte diese Behandlung.

Warum liegt kein Termingeschäft vor?

Der BFH begründete dies wie folgt:

  • Der Stillhalter erhält die Optionsprämie unabhängig davon, ob die Option später ausgeübt wird.
  • Die Prämie hängt nicht vom späteren Wert des Basisgeschäfts ab.
  • Der Stillhalter erhält keinen „Geldbetrag“ im Sinne der Termingeschäftsregelung.

Die spezielle Vorschrift für Termingeschäfte betrifft daher nur den Optionsinhaber, nicht den Stillhalter.

Zweites Verfahren: Verluste vor 1999

Im Verfahren IX R 23/06 ging es um Verluste aus Stillhaltergeschäften in den Jahren 1997 und 1998. Das Finanzamt hatte diese Verluste wegen eines Verlustausgleichsverbots nicht berücksichtigt.

Der BFH entschied:

  • Für Jahre vor 1999 gelten die allgemeinen Regeln zum Verlustausgleich.
  • Verluste aus Optionsgeschäften können uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden, soweit die Steuerbescheide noch offen sind.

Ergebnis

  • Optionsprämien, die für die Einräumung einer Option erzielt werden, sind
    keine Einkünfte aus Termingeschäften, sondern
    sonstige Einkünfte aus Leistungen.
  • Für Verluste aus Stillhaltergeschäften vor 1999 ist ein
    voller Verlustausgleich zulässig.
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