Ein Optionsgeschäft ist ein Vertrag, bei dem sich eine Partei das Recht sichert, einen bestimmten Gegenstand zu einem festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen – ohne dazu verpflichtet zu sein.
Die andere Partei verpflichtet sich dagegen, dieses Geschäft auf Wunsch zu erfüllen.
Ein Optionsgeschäft funktioniert wie ein Reservierungsrecht:
Zitat„Ich zahle dir heute Geld dafür, dass ich später entscheiden darf, ob ich kaufe oder verkaufe.“
1 Die zwei Beteiligten
1.1 1. Optionsinhaber (Käufer der Option)
- hat das Recht, aber keine Pflicht,
- darf später entscheiden, ob er:
- kauft oder
- verkauft.
1.2 2. Stillhalter (Verkäufer der Option)
- hat die Pflicht, das Geschäft zu erfüllen, wenn der Optionsinhaber es verlangt,
- erhält dafür sofort eine Optionsprämie (Entgelt).
2 Wichtige Bestandteile eines Optionsgeschäfts
- Basiswert
z. B. Aktien, Devisen, Rohstoffe, Zinssätze - Ausübungspreis
der fest vereinbarte Preis - Laufzeit
Zeitraum, in dem die Option ausgeübt werden kann - Optionsprämie
das Entgelt, das der Stillhalter erhält
3 Arten von Optionen
3.1 Kaufoption (Call)
- Recht, etwas zu kaufen
- z. B. Aktie in drei Monaten für 100 €
3.2 Verkaufsoption (Put)
- Recht, etwas zu verkaufen
- z. B. Währung in drei Monaten zu einem festen Kurs
4 Was passiert am Ende?
Am Laufzeitende gibt es drei Möglichkeiten:
- Die Option wird ausgeübt
- Die Option wird nicht ausgeübt und verfällt
- Die Option wird vorher glattgestellt (durch Gegengeschäft beendet)
5 Steuerlich wichtig (vereinfacht)
- Die Optionsprämie ist steuerlich relevant.
- Beim Stillhalter gilt sie als Entgelt für eine Leistung.
- Beim Optionsinhaber kommt es auf den Einzelfall an (z. B. Termingeschäft).
6 Merksatz
ZitatEin Optionsgeschäft gibt eine Wahlmöglichkeit gegen Entgelt: Der eine darf entscheiden – der andere trägt das Risiko.
7 Rechtliche Einordnung
👉 Schwerpunktmäßig: Steuerrecht
(so auch in den von dir behandelten BFH-Urteilen)
7.1 Im Überblick
7.1.1 1. Steuerrecht (Hauptrechtsgebiet)
Optionsgeschäfte spielen hier eine große Rolle, insbesondere im:
- Einkommensteuerrecht
- Einordnung als Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
- Abgrenzung zu Termingeschäften (§ 23 EStG)
- Verlustausgleich
- Internationalen Steuerrecht
- grenzüberschreitende Derivate
- ggf. Gewerbesteuer, wenn betrieblich
➡️ Für BFH-Entscheidungen wie IX R 40/06 ist das klar Steuerrecht.
7.1.2 2. Zivilrecht / Vertragsrecht
- Optionsvertrag als schuldrechtlicher Vertrag
- Rechte und Pflichten von Optionsinhaber und Stillhalter
- Gestaltung von Laufzeit, Preis, Ausübung
7.1.3 3. Kapitalmarktrecht / Börsenrecht
- bei börsengehandelten Optionen
- Regulierung von Derivaten
- Anlegerschutz
7.1.4 4. Handelsrecht
- Bilanzierung von Optionsgeschäften
- Bewertung in der Handelsbilanz