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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht KZR 63/18 - BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

  • juristi.Red
  • 16. August 2021 um 19:02
  • 8. Juli 2026 um 11:15
  • 434 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Februar 2021, dessen schriftliche Begründung nunmehr vorliegt, entschieden, dass ein an einem Kartell beteiligter Auftragnehmer durch eine insbesondere von öffentlichen Auftraggebern vielfach verwendete Schadenspauschalierungsklausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Der Schadensersatzanspruch eines Kartellgeschädigten, der ein Produkt zu einem kartellbedingt überhöhten Preis erworben hat, kann vielmehr durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag grundsätzlich wirksam in Höhe eines 15 Prozent der Abrechnungssumme nicht übersteigenden Betrags pauschaliert werden.

    Sachverhalt

    Kläger sind die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), die Beklagte befasst sich mit der Herstellung von Gleisoberbaumaterialien.

    Die BVG erwarb in den Jahren 2002 und 2003 von der Beklagten in sieben Fällen Weichen und Weichenteile. Den Verträgen lagen "Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)" der BVG zugrunde, die in Nr. 14 folgende Klausel enthielten:

    "Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung […] darstellt, hat er 5 v. H. der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird."

    Die BVG verlangt nunmehr Schadensersatz in dieser Höhe, weil Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen praktizierten, an denen auch die Beklagte beteiligt war. Die Absprachen beruhten maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte "Altkunden" oder "Stammkunden" zugeordnet waren und diese Zuordnung von den Kartellteilnehmern grundsätzlich respektiert wurde. Hierzu verzichteten die anderen Kartellteilnehmer auf die Abgabe von Angeboten oder reichten diese erst nach Ablauf der Angebotsfrist oder zu überhöhten Preisen ein, so dass der Auftrag dem vorbestimmten Unternehmen zufallen konnte.

    Bisheriger Prozessverlauf

    Die Klage war in den Vorinstanzen im Wesentlichen erfolgreich. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

    Entscheidung des Kartellsenats

    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Nach der Entscheidung des Kartellsenats ist das Berufungsgericht zwar zutreffend von der Wirksamkeit der vertraglich vereinbarten Schadenspauschalierungsklausel ausgegangen. Rechtsfehlerhaft hat es aber angenommen, der Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, dass der BVG ein geringerer Schaden als der Pauschalbetrag oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

    Eine Schadenspauschalierungsklausel ist außerhalb des unternehmerischen Geschäftsverkehrs an den Maßgaben der Vorschrift des § 309 Nr. 5 BGB zu messen. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt (Buchstabe a) oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (Buchstabe b). Dabei darf die Pauschale der Höhe nach den normalerweise eintretenden branchentypischen Durchschnittsschaden nicht übersteigen.

    Im - hier maßgeblichen - unternehmerischen Geschäftsverkehr ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Jedoch sind ihre Wertungen bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung muss darüber hinaus den Besonderheiten kartellzivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Rechnung getragen werden.

    Die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Kartellverbot resultiert, ist regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten und großem sachlichen und finanziellen Aufwand verbunden. In besonderem Maße gilt dies für den praktisch bedeutsamsten Fall des durch Kartellabsprachen verursachten Preishöhenschadens, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte. Dieser hypothetische Wettbewerbspreis lässt sich typischerweise nur aufgrund von Indizien ermitteln und kann nur näherungsweise bestimmt werden. Insofern kommt dem mit der Verwendung von Pauschalierungsklauseln verfolgten und in § 309 Nr. 5 BGB grundsätzlich anerkannten Zweck besondere Bedeutung zu, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch Verringerung von Zeitaufwand und Kosten zu rationalisieren. Das Informationsdefizit des redlichen Klauselverwenders, der für den Fall einer Kartellabsprache mit Hilfe der Pauschalierungsklausel eine effiziente Kompensation des aus dem vom unredlichen Vertragspartner verursachten Vermögensschadens anstrebt, unterscheidet Kartellschadensersatzfälle von solchen, in denen mit der Pauschalierungsklausel ein Schaden abgegolten werden soll, der aus der Verletzung einer vertragstypischen Pflicht resultiert und bei dem sich der Geschädigte zur Bemessung eines branchentypischen Durchschnittsschadens auf entsprechende Erfahrungswerte stützen kann.

    Der Auftraggeber darf sich daher auf verfügbare ökonomisch fundierte allgemeine Analysen kartellbedingter Preisaufschläge wie eine von der BVG in den Rechtsstreit eingeführte, von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie stützen, nach denen sich durch eine Kartellabsprache verursachte Preiserhöhungen im arithmetischen und geometrischen Mittel jedenfalls auf 15 Prozent, bezogen auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis, belaufen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen bloßen Durchschnitts- oder Mittelwert handelt, der im Einzelfall beträchtlich über- wie unterschritten werden kann, und alle empirischen Untersuchungen aufgrund der Komplexität des Preisbildungsmechanismus, der Vielfalt der Kartellabsprachen, der erheblichen Streubreite der zu beobachtenden Preisaufschläge und der begrenzten Verfügbarkeit hinreichend vergleichbarer Datensätze allenfalls Näherungswerte abbilden und im Detail methodischen Zweifeln ausgesetzt sein können.

    Eine pauschalierte Abschätzung der Differenz zwischen Angebotspreis und hypothetischem Marktpreis ist dadurch zwar zwangsläufig sowohl mit der Gefahr einer Über- wie mit der Gefahr einer Unterkompensation des tatsächlich eingetretenen Schadens verbunden.

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Auftraggeber eine mögliche Überkompensation schon bei der Pauschalierung schlechthin oder zumindest weitgehend ausschließen muss. Dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot wird vielmehr hinreichend Rechnung getragen, wenn eine Pauschalierungsklausel dem an einer Kartellabsprache beteiligten Schädiger den Nachweis vorbehält, dass dem Auftraggeber ein geringerer Schaden entstanden ist. Andernfalls würden die Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises einseitig zu Lasten des Auftraggebers berücksichtigt. Dies wäre unangemessen, weil der Schädiger als Kartellbeteiligter an einer vorsätzlichen Verfälschung des wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus' mitgewirkt hat und damit auch für die Schwierigkeit der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises verantwortlich ist.

    Eine Klausel, die das Risiko der Aufklärung des tatsächlich entstandenen Schadens dem Vertragspartner überbürdet, steht jedenfalls dann mit den sich aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Anforderungen in Einklang, wenn die pauschalierte Schadenshöhe nach den bei Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Erkenntnissen gleichermaßen mit der Gefahr einer Über- wie einer Unterkompensation des Schadens verbunden ist und es beiden Vertragsparteien überlassen bleibt, jeweils einen ihr günstigeren hypothetischen Marktpreis und damit einen fehlenden oder geringeren oder auch einen höheren Schaden nachzuweisen.

    Danach hätte das Berufungsgericht aber dem Vorbringen der Beklagten nachgehen müssen, der BVG sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Nur wenn sich ein solches Vorbringen nicht beweisen lässt, darf dem Geschädigten der vereinbarte Pauschalbetrag als Schadensersatz zuerkannt werden.

    Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18; BGH PM 90/2021

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    Vorinstanzen

    Kammergericht Berlin, Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 U 13/14 (Kart)

    Landgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 16 O 384/13 Kart

    • Schadenersatz
    • AGB Kontrolle
    • Kartellrecht
    • Pauschalisierungsklausel
    • Kartellabsprchen

Schadenspauschale von bis zu 15 % bei Kartellverstößen grundsätzlich wirksam

Worum ging es?

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) verlangten von einem Hersteller von Gleisoberbaumaterial Schadensersatz wegen dessen Beteiligung am sogenannten Schienenkartell.

Den Lieferverträgen lag eine Klausel zugrunde, wonach der Auftragnehmer bei einer nachgewiesenen kartellrechtswidrigen Absprache pauschal 5 % der Abrechnungssumme als Schadensersatz zahlen muss, sofern nicht ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Schadenspauschalierungsklauseln bei Kartellverstößen grundsätzlich wirksam sind.

Auch eine Pauschalierung von Schadensersatz bis zu 15 % der Abrechnungssumme benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen, sofern ihm der Nachweis eines geringeren oder gar nicht entstandenen Schadens offensteht.

Im konkreten Fall wurde die Sache jedoch an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses den Vortrag der Beklagten zu einem möglicherweise geringeren Schaden nicht ausreichend berücksichtigt hatte.

Begründung

Kartellbedingte Preisschäden lassen sich regelmäßig nur mit erheblichem Aufwand und großer Unsicherheit ermitteln. Der hypothetische Wettbewerbspreis kann meist lediglich anhand wirtschaftlicher Indizien geschätzt werden.

Vor diesem Hintergrund dienen Schadenspauschalierungsklauseln der effizienten Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und sind grundsätzlich zulässig.

Zur Bemessung der Pauschale dürfen sich Auftraggeber auf ökonomische Studien stützen. Der Bundesgerichtshof hielt insbesondere Untersuchungen für geeignet, nach denen Kartelle durchschnittlich Preisaufschläge von etwa 15 % verursachen.

Eine Über- oder Unterkompensation ist bei einer pauschalen Schadensberechnung zwar möglich. Dies ist jedoch hinzunehmen, solange beide Vertragsparteien die Möglichkeit haben, einen tatsächlich höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.

Kernaussage

Vertragliche Schadenspauschalen für Kartellverstöße sind grundsätzlich wirksam. Eine Pauschale von bis zu 15 % ist zulässig, wenn der Vertragspartner den Nachweis führen kann, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Kartellschadensersatz
→ Schadenspauschalierungsklauseln erleichtern die Durchsetzung kartellbedingter Schadensersatzansprüche.

AGB-Kontrolle (§ 307 BGB)
→ Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind Schadenspauschalen zulässig, wenn sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

Schadensschätzung
→ Wegen der erheblichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung kartellbedingter Preisaufschläge darf auf ökonomische Durchschnittswerte zurückgegriffen werden.

Beweislast
→ Der Kartellbeteiligte kann jederzeit nachweisen, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

BGH, Urteil vom 10.02.2021 – KZR 63/18 – BGH PM 90/2021

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