(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 StGB und der §§ 202 StGB, 203 StGB und 204 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a StGB, 202a StGB, 202b StGB und 202d StGB, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 StGB auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a StGB, 202b StGB und 202d StGB. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 StGB und 204 StGB auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 StGB und 204 StGB das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. In den Fällen des § 201a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 S. 2 StGB steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen zu.