die Partei verhandelt trotz Anwesenheit im Termin vor dem Gericht nicht. Das führt dazu, dass gegen die Partei ein Versäumnisurteil ergeht, wenn dessen weitere Voraussetzungen vorliegen. Taktisch wird dieses Verhalten gewählt, wenn der Gegner verspätetes Vorbringen (§ 296 ZPO) rügt. Das Gericht beachtet die zu spät vorgetragenen Tatsachen nicht bei der Fällung des Urteils. Auch die Berufungsinstanz beachtet diese nicht. Die Rechtsfolge der Verspätung wird dadurch umgangen, dass man gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen lässt. Nach erfolgreichem Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist dann das neue Vorbringen der Tatsachen möglich. Es wird in der ersten Instanz weiterverhandelt.