formeller Parteibegriff

  • Zivilprozessordnung

    Im Zivilprozessrecht gilt der formelle Parteibegriff. Die Parteistellung des Klägers oder Beklagten hängt nur von der Nennung in der Klageschrift ab. Partei im Zivilprozess ist derjenige, der durch die Klagschrift als Kläger oder Beklagter bezeichnet wird. (BGHZ 127, 156)


    Wurde in der Klage eine falsche Partei verklagt oder eine nicht parteifähig Person, kann das Gericht dies nicht von sich aus korrigieren. Die Klage muss vielmehr vom Gericht durch Urteil als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden. Der Grund wird dann in den Entscheidungsgründen mitgeteilt.

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