isolierte Zinstitel

  • besondere Art eines Vollstreckungstitels

    Isolierte Zinstitel sind Vollstreckungstitel, die ausschließlich auf auf einer Zinsschuld im Sinne des § 497 Abs. 1 BGB beruhen und die Zinsforderung die Hauptschuld des Titels ist. Für isolierte Zinstitel gelten § 497 Abs. 3 Satz 1 bis 3 nicht. Daher ist die Tilgungsverrechnungsregel (§ 367 Abs. 1 BGB) anzuwenden. Auch ist die Verjährung nicht nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB gehemmt.

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