§ 062 UrhG

  • Änderungsverbot

    (1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 UrhG gilt entsprechend.


    (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.


    (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.


    (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a UrhG bis 45c UrhG sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind.


    (4a) Soweit es der Benutzungszweck nach § 51a UrhG erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig.


    (5) Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46 UrhG), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b UrhG) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30 UrhG), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2 UrhG) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b UrhG) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden.


    Fassung ab 07. Jun 2021


    Abs. 4a neu


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


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