§ 063 UrhG

  • Quellenangabe

    (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1 UrhG, der §§ 45a UrhG bis 48 UrhG, 50 UrhG, 51 UrhG, 58 UrhG, 59 UrhG sowie der §§ 60a UrhG bis 60c UrhG, 61 UrhG, 61c UrhG, 61d UrhG und 61f UrhG vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a UrhG oder des § 60b UrhG Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.


    (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46 UrhG, 48 UrhG, 51 UrhG, 60a UrhG bis 60d UrhG, 61 UrhG, 61c UrhG, 61d UrhG und 61f UrhG sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a UrhG ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.


    (3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 UrhG in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 UrhG in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.


    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06.Jun 2021


    (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1 UrhG, der §§ 45a UrhG bis 48 UrhG, 50 UrhG, 51 UrhG, 58 UrhG, 59 UrhG sowie der §§ 60a UrhG bis 60d UrhG, 61 UrhG und 61c UrhG vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a UrhG oder des § 60b UrhG Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.


    (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46 UrhG, 48 UrhG, 51 UrhG, 60a UrhG bis 60d UrhG, 61 UrhG und 61c UrhG ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.


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