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§ 0551 ZPO

  • sophme
  • 16. Februar 2021 um 17:45
  • 19. September 2025 um 17:38
  • 1.490 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Revisionsbegründung

    (1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

    (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Abs. 8 Satz 3 ZPO bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

    (3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
    2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
    • a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
    • b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

    (4) § 549 Abs. 2 ZPO und § 550 Abs. 2 ZPO sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • Revision
    • Revisionsbegründung
    • § 551 ZPO

Revisionsbegründung

(1) Wenn du Revision einlegst, musst du auch erklären, warum.

(2) Wenn du deine Gründe nicht schon in der Revisionsschrift angegeben hast, musst du sie in einem separaten Dokument beim Revisionsgericht einreichen. Du hast dafür zwei Monate Zeit. Die Frist startet, sobald das vollständige Urteil zugestellt wird, spätestens aber fünf Monate nach der Verkündung. § 544 Abs. 8 Satz 3 ZPO bleibt dabei unberührt. Wenn der Gegner zustimmt, kann der Vorsitzende die Frist verlängern. Ohne Zustimmung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn der Vorsitzende denkt, dass die Verlängerung den Prozess nicht aufhält oder wenn du gute Gründe hast. Falls du in dieser Zeit keinen angemessenen Zugriff auf die Prozessakten bekommst, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Erhalt der Akten verlängern.

(3) In deiner Revisionsbegründung musst du Folgendes angeben:

  1. Was genau du am Urteil anfechtest und dass du die Aufhebung beantragst (Revisionsanträge).
  2. Die Gründe für die Revision, und zwar:
    • a) Eine klare Beschreibung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt.
    • b) Wenn du sagst, dass das Verfahren gegen das Gesetz verstößt, musst du die Tatsachen nennen, die den Mangel aufzeigen.

Wenn die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen wurde, kannst du die Gründe der Nichtzulassungsbeschwerde als Begründung für die Revision verwenden.

(4) Die §§ 549 Abs. 2 ZPO und 550 Abs. 2 ZPO gelten auch für die Revisionsbegründung.

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