§ 0892 ZPO

  • Widerstand des Schuldners

    Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887 ZPO, 890 ZPO zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 ZPO zu verfahren hat.

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